Wer auf der Marktplattform „Amazon Marketplace“ ein Produkt anbieten möchte, kommt nicht an einer „ASIN“ vorbei. Dabei handelt es sich um die Amazon-Standard-Identifikationsnummer, bei der es sich um eine betriebsinterne Katalognummer eines Produktes auf Amazon handelt. So wird gewährleistet, dass ein und dasselbe Produkt nur einmal auf Amazon gelistet wird. Daraus resultiert, dass diejenigen, die dieses identische Produkt ebenfalls anbieten wollen, sich an das bereits bestehende Angebot „anhängen“ können und müssen.
Gibt der Erstanbieter jedoch dann eine eigene Marke an, unter der er verkauft, kommt der nachfolgende Anbieter oftmals nicht um eine Markenverletzung und damit einhergehende Abmahnung umhin. Doch dabei liegt nicht immer ein rechtmäßiges Vorgehen des Markeninhabers vor. Einen entsprechenden Fall hat das OLG Köln nun entschieden.